Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 16
§ 16 – Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden sind für bestimmte Aufgaben zuständig.
- Die Zuständigkeit wird durch das Gesetz über die Finanzverwaltung geregelt.
- Es gibt keine anderen Bestimmungen, die die Zuständigkeit ändern.
- Die Regelungen gelten allgemein für die Finanzbehörden.
- Die sachliche Zuständigkeit ist also gesetzlich festgelegt.