Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 16

§ 16 – Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden sind für bestimmte Aufgaben zuständig.
  • Die Zuständigkeit wird durch das Gesetz über die Finanzverwaltung geregelt.
  • Es gibt keine anderen Bestimmungen, die die Zuständigkeit ändern.
  • Die Regelungen gelten allgemein für die Finanzbehörden.
  • Die sachliche Zuständigkeit ist also gesetzlich festgelegt.